Urheberrecht und Copyright, Teil I

Ein paar selektierte Gedanken zum Thema Urheberrecht und Copyright.

Ein wichtiges Stichwort zum Thema ist der Raubkopierer. Auf den ersten Blick mag dieser Begriff etwas tendenziös erscheinen. Sieht man sich im Web nach diesem Begriff um erkennt man, dass er oft im Umfeld von anderen Begriffen wie zum Beispiel Kinderschänder oder Terroristen steht. Erst jetzt vermag man den wahren Geist des Begriffs zu erkennen, Raubkopierer scheint in der Tat also eine eher noch verharmlosende Bezeichnung für das Übel zu sein, der geeignetere Begriff ist ganz klar Raubmordkopierer. Jetzt ist auch klar, darauf kann es nur eine Antwort geben: Rübe ab.
Sollte an dieser Argumentation Zweifel bestehen so kann ich beruhigen, die Kulturindustrie beschäftigt sich seit Jahren mit diesem Thema, da sind Juristen am Werk und die sehen das auch so, die Sache hat also bestimmt ihre Richtigkeit.

Doch wie sagt man so schön: Zivilisation ist der Lack auf der Barbarei, deshalb sollte man auch nicht zu kräftig darauf herumtrampeln.
Im Strafwesen können wir auf ein paar Zivilisationserrungenschaften zählen, auch wenn ich der Meinung bin, dass deren Bedeutung Überschätzt wird. Trotzdem:

  • Die Möglichkeit des zu Verurteilenden zum Vorwurf Stellung zu beziehen.
  • Mildernde Umstände sind zu berücksichtigen.
  • Nicht zuletzt sollte auch die Aussicht auf Resozialisierung Einfluss haben.
  • Ansonsten sollte die Hinrichtung wenigsten nicht zu schmerzhaft sein, wir sind ja keine Unmenschen.

Ok, das scheint etwas viel Theorie zu sein – vielleicht ein Beispiel, willkürlichst, nie würde so etwas wirklich geschehen:

Jemand erstellt eine Webseite bestehend hauptsächlich aus Texten von anderen – die kopierte Webseite ist noch vorhanden und wehgetan hat es auch nicht – aber man erkennt bereits deutlich, es handelt sich um eine Raubmordkopie. Trotzdem sind wir angehalten, das Delikt analytisch genau zu bestimmen – also natürlich nur insofern dies nicht Aufwand macht und nicht gerade Gefahr im Verzug ist. Zur Wahl stehen

  • das Zitat,
  • die Coverversion,
  • der Remix und
  • die Raubkopie.

Zum Zitat: Das Zitat steht in einem Kontext, welchen es erläutert, präzisiert oder durch das Gewährsmannprinzip legitimiert, frei nach dem Motto: Wenn schon Einstein dies so sah kann es ja nicht falsch sein.
Besteht der besagte Artikel jedoch hauptsächlich aus Zitaten, dann ist es eine Zitatensammlung, allerdings wäre sie nutzlos würde irrtümlicherweise die Nennung der jeweiligen Zitaturheber vergessen. Andererseits, wenn ausser den Zitaten kaum ein Kontext oder eigener Gedanke vertreten ist, dann haben die Zitate auch nichts zu erläutern. Zitat scheidet also aus.

Wie steht es mit der Coverversion? Von einem Werk wird eine Neufassung mit genügender Schöpfungshöhe erstellt. Es müsste also ein neues Element durchscheinen, welches diese neue Fassung ebenfalls wertvoll macht. Als Beispiel sei erwähnt, dass eine Symphonie, aus welcher man einen Satz nicht spielt, kein neues Werk wird. Das Neue ist nicht zu finden und aus dem Weglassen erfolgt in diesem Fall auch keine Schöpfungshöhe.

Vielleicht ein Remix? Hier könnten wir tatsächlich fündig werden, denn der beanstandete Artikel besteht tatsächlich aus Abschnitten mehrerer Seiten. Aber auch hier sind Mängel auszumachen. Eigentlich sind es nur drei Seiten unvollständig linear aneinandergehängt. Es fehlt der Mix in diesem Remix und in dieser Kultur wird das Mixgut normalerweise angegeben bevor es in den Blender geht. Auch ein Remix ist also weitgehend auszuschliessen.

Im Ausschlussverfahren bleibt jetzt nur noch die Raubkopie, die Tat ist also bestimmt.

Kommen wir zur Verteidigung, was könnte vorgebracht werden? Bekanntlich wohnt dem Guten immer auch das Böse inne, könnte es nicht auch umgekehrt sein, würde sich das Gute im Bösen finden lassen?
Wird ein Lied oder Text geraubmordkopiert, so sorgt dies anerkannterweise auch für einen höheren Bekanntheitsgrad des Künstlers oder des Autoren. Zudem könnten wir in unserem konkreten Beispiel anführen, dass nur eine schlechte Kopie erstellt wurde, ist der Quelltext doch arg gekürzt, das Ganze könnte also als Teaser durchgehen. Müsste dazu aber nicht zumindest der Autor genannt werden? Völlig kontraindikativ wäre dann gar, würde das Werk vom Raubkopierer als eigenes ausgegeben.

Einen Pfeil haben wir noch im Köcher – die raffinierteste Methode der Verteidigung. Ein grosses Missverständnis kann angeführt werden, die Neufassung war noch gar nicht fertig, wären wir nicht derart ungeduldig hätte sich alles zum Besten gewendet, wir sollten uns schämen. Eine gewisse Demut unsererseits ist also angebracht, sollten wir es wagen den Raubkopierkandidaten zu kontaktieren.

Den Raubkopierer ansprechen, hier wäre die weitere Diskussion konkret anzusetzen, mal sehen, vielleicht fällt mir dazu in Kürze noch etwas ein …

Gruss
Andreas

zum Teil II

One thought on “Urheberrecht und Copyright, Teil I

  1. «Andererseits, wenn ausser den Zitaten kaum ein Kontext oder eigener Gedanke vertreten ist, dann haben die Zitate auch nichts zu erläutern»
    *hust*
    Da bin ich aber froh …

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